Der nachträgliche Einbau einer thermischen Solaranlage ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steuerlich absetzbar (Az.: IX R 52/02). Die Kosten können für vermietete Objekte demnach vom Vermieter als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Gericht entschied, dass der Einbau der Solaranlage nicht als Erweiterung des Gebäudes und somit nicht die Kosten hierfür keine Herstellungskosten seien.

Beachtet werden muss, dass durch den Einbau der Anlage bzw. im Rahmen einer Modernisierung weniger als drei der vier Ausstattungs-Kernbereiche Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallation und Fenster erweitert oder ergänzt werden. Andernfalls wäre die Einstufung der Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten gerechtfertigt.

Zwei Sonderregelungen müssen zudem beachtet werden. Der Erhaltungsaufwand kann wahlweise in einer Summe abgesetzt werden oder innerhalb von maximal fünf Jahren anteilsmäßig. Außerdem dürfen die Baumaßnahmen nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG innerhalb von drei Jahren 15 Prozent der Anschaffungskosten nicht übersteigen. Sonst können sie nur linear mit zwei Prozent abgeschrieben werden.